Die Zahlstelle nimmt Einzahlungen von Vorschüssen, Gerichtskosten und Geldstrafen entgegen. Außerdem zahlt sie in der Regel auch Zeugenentschädigungen aus, soweit diese nicht unbar überwiesen werden. Die Erstattung von Auslagen regelt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG).
Sie haben bei der Zahlstelle folgende Möglichkeiten der Zahlung:
- bar während der Kassenstunden,
- mittels Überweisung unter Angabe des Kassen- oder Aktenzeichens
- Hinweis: Seit März 2019 werden Schecks nur noch in begründeten Ausnahmefällen (Auffüllen von Gerichtskostenstemplern, Erbringung der Sicherheitsleistung in Zwangsversteigerungssachen, Zahlung einer Kaution/Sicherheitsleistung in Hinterlegungssachen) entgegen genommen
(Angabe des Kassen- oder Aktenzeichens erforderlich).
Eine Kartenzahlung ist zurzeit noch nicht flächendeckend gewährleistet.
Gerichtsgebühren können zudem mittels elektronischer Kostenmarke gezahlt werden. Diese ist insbesondere für eilbedürftige Verfahren vorgesehen, die eines Kostenvorschusses bedürfen. Eine Zahlung mit der Elektronischen Kostenmarke ist dagegen nicht für Forderungen geeignet, für die bereits gerichtliche Kostenrechnungen ausgestellt wurden.
Achtung! Abweichende Bankverbindung für Hinterlegungen:
Das Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz (ZZJ) als Hinterlegungskasse lautet
Deutsche Bundesbank (Filiale Dortmund)
BIC: MARKDEF1440
IBAN: DE57 4400 0000 0041 0015 10
Geben Sie bitte als Verwendungszweck das Hinterlegungsgericht und Ihr Hinterlegungsaktenzeichen an
(z. B. Amtsgericht Dortmund 4 HL 1234/12).
Bitte beachten Sie: Für die Überweisung von Sicherheitsleistungen im Zwangsversteigerungsverfahren gilt eine ebenfalls andere Bankverbindung:
Das Konto der Zentralen Zahlstelle Justiz (ZZJ) lautet
Landesbank Hessen-Thüringen (Helaba)
(300 500 00) 1474816
BIC: WELADEDD
IBAN: DE08 3005 0000 0001 4748 16